4.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und
seiner Ausrüstung entstehen.
Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt
b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt. zu erstatten
c) Bergungs- und Rückführungskosten
e) Wertminderung (technisch & merkantil)
f) dem Vermieter entstehender Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die
angemessene Wiederbeschaffungsdauer
g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
4.2 Für die angemieteten Fahrzeuge besteht durch den Vermieter lediglich eine Haftpflichtversicherung.
Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private
Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen eine
weitere Haftung übernommen wird. Es gilt das
Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.